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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§1
Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren oder Leistungen
gelten diese als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis
auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
der Verkäufer sie dem Vertragspartner (Käufer = Besteller) schriftlich
bestätigt.
§2
Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Verkäufer ist verpflichtet, vom Käufer als vertraulich bezeichnete
Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Die Lieferung ersetzt die Bestätigung. Verkäufer und Käufer dürfen
die Vertragsrechte auf Dritte nur nach Zustimmung des Vertragspartners
übertragen.
§3
Liefer- und Leistungszeit
1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung erschweren oder unmöglich
machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers
oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers.
§4
Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den
Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr
und Aufstellung, übernommen hat. Aus Wunsch des Käufers wird auf seine
Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherte Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf
den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Käufer entgegenzunehmen.
§5
Rücktritt
1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich ist. Dasselbe gilt bei
Unvermögen des Verkäufers. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines
solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Der Käufer kann auch dann vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände
die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, ist dies nicht der
Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen
Verkäufer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung,
dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und
wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt
berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden
des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Käufer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine
ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung
bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen
durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht
des Käufers besteht auch bei Unmöglichkeit der Ausbesserung oder Ersatzlieferung
durch den Verkäufer.
5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden
Ansprüche des Käufers, insbesondere Wandlung, Kündigung oder Minderung,
sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
§6
Preise
1. Die Preise sind Bruttopreise inkl. Mehrwertsteuer und verstehen sich
ab NauticShop Münster, ausschließlich Verpackung. Zusätzliche Leistungen.
die im Zusammenhang mit den Lieferungen stehen, werden, sofern hierfür
nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden sind, nach Aufwand gesondert
in Rechnung gestellt. Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise
berechnet. Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsabschluß
und der Lieferung ist der Verkäufer berechtigt, eine entsprechende angemessene
Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsabschluß und
der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Reparaturen
werden nur gegen Vorkasse oder Zahlung per Nachnahme durchgeführt.
§7
Zahlung
1. Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers sind, soweit nicht anders
vereinbart wird, sofort netto zahlbar. Die Ware gilt auch dann als geliefert,
wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen
wird. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle
früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag
nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich. Zur Hereinnahme von Wechseln
und Schecks ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Wechsel nimmt der Verkäufer
nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel
werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben.
Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige
Einlösung und Protesterhebung übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Diskont,
Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bestehen mehrere
Forderungen gegen den Käufer, so bestimmt der Verkäufer die Anrechnung
eingehender Zahlungen.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers stehen dem Verkäufer folgende
Rechte zu:
2.1 Vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen, Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in
Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten
und die ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen. Im Verzugsfall ist die
vom Verkäufer gelieferte Ware gesondert zu lagern und als Eigentum des
Verkäufers kenntlich zu machen.
2.2 Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Landeszentralbankdiskont
ab Fälligkeitsdatum zu berechnen. Veränderungen in der Inhaberschaft,
der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftliche Verhältnisse
berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen in der Person oder den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers berechtigen den Verkäufer nach
dessen Beurteilung und Wahl.
a) Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche
aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen; dies gilt auch für
hereingenommene Wechsel.
b) bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehenden
Verträge zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind, auch bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
- ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
4. Rücksendungen an den Verkäufer grundsätzlich frachtfrei für den Verkäufer
und nach Absprache mit ihm. Rücksendungen können nur bearbeitet werden,
wenn die Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins beigelegt ist. Der
Käufer hat ein 10-tägiges kostenloses Umtauschrecht der gelieferten Waren
gegen ein beliebiges Produkt aus dem Lieferprogramm des Verkäufers. Bei
Warenrückgabe werden dem Käufer 15% des Warenwertes, mindestens jedoch
15,00 € in Rechnung gestellt.
§8
Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich
etwaiger Refinanzierung oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das
Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
veräußert werden dürfen, vor.
2. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an
den ganz oder teilweise hergestellten Sachen, die Verarbeitung erfolgt
unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt
durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Verkäufer und Käufer
schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung
an den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt
deren unentgeltlicher Verwalter.
3. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums
ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten
Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
4. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware
verarbeitet ist. Erhält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware
des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten
oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert
worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den
Verkäufer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen
an mehrere Lieferanten steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung
zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
5. Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen
zu mehr als 125% zweifelsfrei gesichert ist, wird der Überschuss der Außenstände
auf Verlangen des Käufers freigegeben.
6. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer
nachkommt, bis zum Widerruf der Außenstände für sich einziehen. Mit einer
Zahlungseinstellung, der Beanstandung oder Eröffnung des Konkurses, eines
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck-
oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum
Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände.
Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto
anzusammeln.
7. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es
liegt darin, auch wann nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein
Rücktritt vom Vertrag.
§9
Gewährleistung
1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations-
und Materialmangel sind; die Gewährleistung beträgt sechs Monate.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs-
oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen,
Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
3. Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen.
4. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.
5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Für Mängel in
der Funktion von Geräten haftet der Verkäufer nicht, wenn die Installation
und/oder Inbetriebnahme nicht durch den Verkäufer oder eine autorisierte
Vertragswerkstatt erfolgt ist.
6. Gewährleistungen gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer
zu und sind nicht abtretbar.
7. Die vorstehenden Absätze regeln die Gewährleistung abschließend. Sonstige
Gewährleistungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftzusicherungen, die den Käufer gegen
das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
8. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung,
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß
und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch
gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit
der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies
gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die
dem Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. §10
Haftungsausschluss
Die bei uns zu
Wartungs- oder Servicearbeiten auf dem eingezäunten Freigelände
abgestellten Kundenboote sind durch uns, den Nauticshop Münster, nicht
gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und Vandalismus versichert.
§11
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
dem Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit gesetzlich zulässig ist Münster ausschließlicher Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. |